Leitsatz

Die Bildung eines passiven RAP setzt voraus, dass das bezogene Entgelt Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt. Ferner muss eine Verpflichtung zu einer noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen. Entschädigungen für künftige Umsatzeinbußen erfüllen die Voraussetzungen nicht.

 

Sachverhalt

Die Kläger erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie bezogen im Rahmen der Flurbereinigung eine Entschädigung für durch Straßenbaumaßnahmen zu erwartende Umsatzseinbußen und Produktionseinschränkungen. Diese stellten sie in einen passiven RAP ein, um ihn in einem Zeitraum von 20 Jahren aufzulösen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven RAP nicht vorlagen, weil es sich bei der Zahlung um die Entschädigung des Ertragsausfalls handele, für die keine Gegenleistung erwartet werde. Die Kläger waren dagegen der Auffassung, dass die Gegenleistung im Verzicht auf die Geltendmachung eines jährlichen Ertragsausfalls zu sehen sei. Somit läge ein Nutzungsentgelt für eine Duldungsleistung von unbestimmter Dauer vor.

 

Entscheidung

Ein bezogenes Entgelt darf nach Auffassung des FG Köln am Bilanzstichtag nur abgegrenzt werden, wenn es Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellt. Das bedeutet, dass eine Verpflichtung zu einer noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen muss. Entschädigungen für künftige Umsatzeinbußen sind aber kein Entgelt für vom Empfänger noch zu erbringende Gegenleistungen, sondern für eine einmalige, vor dem Bilanzstichtag vollzogene Leistung, die in der Duldung des Straßenbaus bestand. Zukünftig besteht keine weitere Leistungs- oder Duldungsverpflichtung mehr.

 

Hinweis

Das FG grenzt den entschiedenen Fall zur ergangenen BFH-Rechtsprechung ab. Insbesondere wird festgestellt, dass eine Rechnungsabgrenzung nicht bei einer bereits vollzogenen Leistung vorgenommen werden kann. Anders liegt der Fall nach Auffassung des FG, wenn neue Verpflichtungen zu bestimmten Leistungen in Form von Dulden oder Unterlassen eingegangen wurden, denen ein Anspruch eines Gläubigers gegenübersteht (z.B. Betriebseinstellung mit zeitlich befristeter Verpflichtung, diesen nicht wieder aufzunehmen).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 20.05.2009, 5 K 2907/07

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