OFD Frankfurt, 8.1.2004, S 2363 A - 41 - St II 3.05

Zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2004.

 

1. Gesetzliche Neuregelung

Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 ist im BGBl 2003 I 2003 S. 3076 ff. veröffentlicht worden. Danach wird u.a. mit § 24b EStG ein neuer „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende” (EBA) in Höhe von 1308 EUR/ Kalenderjahr eingeführt, vgl. § 24b Abs. 1 1. Halbsatz.

Dieser wird allein stehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn

  1. sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
  2. das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  3. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, vgl. § 24b Abs. 1 2. Halbsatz EStG.

Als allein stehend gelten Steuerpflichtige, die

  1. nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und
  2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu.

Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, vgl. § 24b Abs. 2 EStG. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (vgl. § 24b Abs. 3 EStG).

 

2. Auswirkungen

Für den neuen EBA wird die Steuerklasse II weiter genutzt, die zunächst mit Aufhebung des Haushaltsfreibetrags wegfallen sollte (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 2 EStG).

Die Voraussetzungen für die Gewährung des EBA, § 24b EStG, entsprechen nur teilweise den Voraussetzungen für die Gewährung des Haushaltsfreibetrags, § 32 Abs. 7 EStG.

Daher ist bei Beantragung der Steuerklasse II für Veranlagungszeiträume ab 2004 nunmehr die neue Rechtslage zu beachten.

Da zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lohnsteuerkarte oder Antragstellung vor dem 29.12.2003 noch von der alten Rechtslage ausgegangen werden musste, ist es möglich, dass die Steuerklasse II nunmehr zu Unrecht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Die Eintragung der Steuerklasse II begründet nicht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Steuerpflichtige, denen eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II ausgestellt worden ist und denen auf Grund der gesetzlichen Neuregelung die Steuerklasse II nicht mehr zusteht, sind grundsätzlich nach § 39 Abs. 4 Satz 1 EStG verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte ändern zu lassen. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse II innerhalb des Veranlagungszeitraums entfallen.

 

3. Kontrollverfahren für die Lohnsteuerkarten 2005 durch die Gemeinden

Zudem sind die Gemeinden im Rahmen der Lohnsteuerkarten-Ausstellung für das Jahr 2005 verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2004 zu überprüfen und bestimmte Fälle dem FA mitzuteilen, vgl. § 52 Abs. 51 EStG.

Danach darf die Steuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt werden, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde schriftlich vor dem 2.9.2004 versichert, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des EBA vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen, § 52 Abs. 51 Satz 2 EStG.

Gibt ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt worden ist, eine solche Versicherung nicht ab, so hat die Gemeinde dies dem FA mitzuteilen, § 52 Abs. 51 Satz 2 EStG.

Näheres zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Steuerklasse II durch die Gemeinden wird noch gesondert mitgeteilt. Zu gegebener Zeit werde ich zudem Mustertexte für Anschreiben an die entsprechenden Arbeitnehmer zur Verfügung stellen.

 

4. Weitere Verfahrensweise

Hinsichtlich der Behandlung der durch die Finanzämter listenmäßig erfassten Fälle sowie der weiteren Verfahrensweise in allen anderen Fällen, in denen die Steuerklasse bescheinigt worden ist, ergeht eine gesonderte Verfügung.

 

5. Bekanntgabe an die Gemeinden

Die vorliegende Verfügung bitte ich, umgehend an die Gemeinden Ihres Finanzamtsbezirks zu versenden. Die hierfür erforderlichen Exemplare sind beigefügt.

 

Normenkette

EStG § 24b

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