Leitsatz

Eine Entgeltsumwandlung zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung ist lohnsteuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Ansprüche hieraus jedem beliebigen Dritten vererbt werden können.

 

Sachverhalt

Der Arbeitgeber des Klägers hatte diesem eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung zugesagt. Zur Finanzierung sollte der Kläger auf die Auszahlung von Sonderzahlungen, die regelmäßig im Dezember fällig wurden, zu Gunsten des Aufbaus einer betrieblichen Altersversorgung verzichten. In der Versorgungszusage wurde auch eine Hinterbliebenenversorgung eingeräumt. Danach erhält im Todesfall des Arbeitnehmers sein Ehegatte oder ein anderer Begünstigter eine Hinterbliebenenversorgung.

Die Sonderzahlungen blieben in der Folge aufgrund dieser Entgeltumwandlung unbesteuert.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das Finanzamt der Entgeltsumwandlung die Anerkennung und versteuerte die im Prüfungszeitraum zugeflossenen Sonderzahlungen. Zur Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass steuerlich eine Hinterbliebenenversorgung nur zu Gunsten der Witwe/Witwer bzw. der Kinder i.S.d. § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG der früheren Ehegatten oder Lebensgefährten zulässig ist. Die Versorgungszusage sei im Streitfall jedoch nicht auf diesen Personenkreis beschränkt. Insoweit liegt eine unzulässige Vererblichkeit vor, an der die lohnsteuerliche Anerkennung der Entgeltumwandlung scheitere.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und führte aus, dass alleine die Möglichkeit, eine andere Person als die Witwe/Witwer oder entsprechende Kinder der früheren Ehegatten oder Lebensgefährten zu benennen dazu führt, dass eine für die Entgeltumwandlung schädliche Hinterbliebenenversorgung vorliegt.

 

Hinweis

Die vom Gericht vertreten Lösung entspricht der Linie der Finanzverwaltung (vgl. BMF, Schreiben v. 5.2.2008, BStBl I 2008, 420 Rz. 154). Mit dem engen Hinterbliebenenbegriff soll verhindert werden, dass die betriebliche Altersversorgung zur reinen (vererblichen) Kapitalanlage mutiert. Wer letztlich nicht will, dass das angesammelte Kapital im Todesfall im Zweifel sogar für entfernte Verwandte oder andere mögliche Dritte verloren ist, sollte ggfs. zusätzlich andere Wege ins Auge fassen. Denkbar ist z.B. in geeigneten Fällen die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos. Auch mit diesem Modell ist es möglich, Arbeitslohn erst in der Auszahlungsphase zu besteuern, ohne dass die strengen Regeln zum engen Hinterbliebenenbegriff in der betrieblichen Altersversorgung eingehalten werden müssen (vgl. insoweit auch BMF, Schreiben v. 17.6.2009, n.v.).

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008, 1 K 1454/05

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