Leitsatz

Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG sind nur solche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe energiesteuerlich begünstigt, die "Bodenbewirtschaftung" betreiben. Züchtet ein Unternehmen Champignons auf einem nicht von ihm selbst erzeugten Substrat, liegt keine Bodenbewirtschaftung vor.

 

Sachverhalt

Die Klägerin züchtet Champignons auf einem nicht von ihr erzeugten Substrat, das aus Wasser, Stroh, Hühner- und Pferdemist sowie Gips besteht und mit Zellen des Pilzes besiedelt wird. Das auf diese Weise durchwachsene Substrat wird anschließend in Kisten abgefüllt und mit Erde bedeckt. Daran schließt sich eine mehrwöchige Reifung der Pilze an. Die Klägerin beantragte die Gewährung von Agrardieselentlastung für das Jahr 2016. Dies lehnte das Finanzamt ab, da sie keine entlastungsfähigen Arbeiten nach § 57 Abs. 1, 4 EnergieStG ausführe.

 

Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg. Zur Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der Bodenbewirtschaftung in § 57 EnergieStG kann auf das Ertragsteuerrecht zurückgegriffen werden. Bodenbewirtschaftung ist danach die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren. Unter Boden ist dabei eine landwirtschaftlich genutzte Fläche zu verstehen, mithin ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Vorliegend erzeugt die Klägerin die Champignons eigener Darstellung zufolge gerade nicht durch die Verwendung des Erdbodens, sondern durch die Beimpfung eines aus anderen Materialien hergestellten Substrats.

 

Hinweis

Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jeder landwirtschaftliche Betrieb im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG in den Genuss der Energiesteuerentlastung nach § 57 EnergieStG kommen kann. Die Verwendung von Substraten zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse ist in Abgrenzung zu R 15.5 Abs. 1 EStR keine Bodenbewirtschaftung. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Revision zugelassen wurde.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.10.2019, 1 K 1145/18

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