Leitsatz

Unabhängig von der Einstufung eines Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs nach Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt maßgebend, wie dieses nach seiner Bauart und Ausstattung vom Hersteller konzipiert ist; vgl. § 2 Abs. 2a KraftStG. Bei einem nach diesen Kriterien als Pkw eingestuften Fahrzeug führt auch die Anbringung einer Zugkupplung und einer Zugvorrichtung für Sattelauflieger nicht zur Einstufung als Zugmaschine. Entsprechend kommt für ein solches Fahrzeug auch nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG für Zugmaschinen in Betracht. Auch macht das Ziehen eines zu Wohnzwecken ausgebauten Sattelaufliegers ein solches ziehendes Fahrzeug verkehrsrechtlich nicht zum Wohnwagen, so dass auch eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG ausscheidet.

 

Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Pickup amerikanischer Bauart, ein fünfsitziger Dodge RAM 2500 mit offener Ladefläche, der von der Finanzverwaltung als Pkw eingestuft worden ist. Das Fahrzeug verfügt ab Werk über eine Doppelkabine. Der Hubraum beträgt 5.883 cm³, das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht 4.100 kg und die zulässige Höchstgeschwindigkeit 162 km/h. Im Rahmen einer Inaugenscheinnahme hatte das Finanzamt als für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde festgestellt, dass die (Doppel-) Kabine eine Fläche von 2,98 m² der Fahrzeugfläche und die Ladefläche 2,72 m² der Fahrzeugfläche ausmacht. Dementsprechend hatte die Finanzverwaltung - gestützt auf § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 KraftStG - den Dodge als Pkw gem. § 9 Nr. 2 KraftStG besteuert.

Das in Rede stehende Pickup-Fahrzeug dient dem Fahrzeughalter ausschließlich in einem Betrieb nach Schaustellerart i. S. d. § 3 Nr. 8 KraftStG. Für diese ausschließliche Verwendung war das Auto mit einer Maulkupplung (Rockingerkupplung) zum Ziehen von verschiedenen Anhängern des Betriebes nach Schaustellerart ausgerüstet worden.

Darüber hinaus ist das Fahrzeug mit einer auf der - ursprünglichen - Ladefläche angebrachten Vorrichtung zum Ziehen von Sattelaufliegern (Sattelkupplung) ausgerüstet worden. Mit dieser Sattelkupplung wird das Fahrzeug außerdem dazu genutzt, einen als Sattelauflieger konstruierten Wohnwagen zu ziehen. Auch diese Umbauten ändern nichts an der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung in die Fahrzeugart Pkw. Sie führen insbesondere nicht zur Fahrzeugart "Wohnwagen" oder "Zugmaschine" i. S. d. § 3 Nr. 8 KraftStG.

 

Entscheidung

In seiner Entscheidung ordnet das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein von der Zulassungsbehörde als Zugmaschine eingestuftes Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer der Fahrzeugart Pkw zu. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BFH macht der Senat deutlich, dass die Finanzverwaltung bei der Einstufung eines Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugart nach zwar an die verkehrsrechtlichen Vorschriften selber, aber nicht an deren Auslegung durch die Verkehrsbehörden, gebunden ist; nach den von Verwaltung und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, wonach die Einstufung eines Fahrzeugs als Pkw anhand der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit die entscheidende Rolle spielt. Zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten, das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie. An dieser Einordnung ändert auch die Anbringung der Maul- und Sattelkupplung nichts. Entsprechend scheidet auch die Einordnung als Zugmaschine aus. Bei einer Zugmaschine handelt es sich um ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend nicht der Beförderung von Personen und Gütern, sondern der Fortbewegung von Lasten durch Zug zu dienen geeignet und bestimmt ist. Maßgebend sind Bauart und Ausstattung nicht die überwiegende tatsächliche Nutzung. Zur hilfsweise begehrten - aber wohl eher abwegigen - Einstufung als Wohnwagen macht der Senat deutlich, dass ein Fahrzeug nicht schon durch Ziehen eines Wohnanhängers zum Wohnwagen wird. Nach § 3 Nr. 8 Buchst. b) KraftStG sind die Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen; von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Für eine Begünstigung der Zugfahrzeuge enthält die Norm ebenso wenig Anhaltspunkte, wie für die "Mutation" eines Zugfahrzeugs zum Wohnwagen durch Ziehen eines solchen.

 

Hinweis

In der Praxis spielt die Einordnung eines Fahrzeugs in die Fahrzeugart Pkw oder "anderes Fahrzeug" (Lkw, Zugmaschine, ... ) eine wichtige Rolle, weil Pkw nach Hubraum und Kohlendioxidemission besteuert werden und andere Fahrzeuge in erster Linie nach verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtge...

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