Kommentar

Bei der Ermittlung des Gebäudewerts im Sachwertverfahren ist die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. 1. 1964 eingetretene Alterung des Gebäudes nicht nach § 86 BewG wertmindernd zu berücksichtigen . Die Anwendung dieser Regelung auf eine Einheitswertfeststellung zum 1. 1. 1984 verstößt nicht gegen Art. 3 GG .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.12.1994, II R 58/89

Anmerkung:

Die auf 15 Seiten sorgfältig begründete Entscheidung läßt das Unbehagen des Bewertungssenats an der bestehenden Rechtslage erkennen. Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war wohl die Überlegung, daß nicht nur die Nichtberücksichtigung der seit 1. 1. 1964 eingetretenen Alterung der Gebäude, sondern auch die seit 1. 1. 1964 eingetretene Änderung vieler anderer wertbestimmender Merkmale zu berücksichtigen wäre. So würden der angestrebten Wertminderung infolge Berücksichtigung der Alterung des Gebäudes regelmäßig gestiegene Gebäudenormalherstellungskosten gegenzurechnen sein. Eine Berücksichtigung all dieser Umstände wäre nur im Wege einer neuen Haupt feststellung möglich, die der Gesetzgeber allerdings schon längst hätte anordnen, im Hinblick auf die lange Vorlaufzeit jedoch mindestens hätte vorbereiten müssen . Ende dieses Jahres wird aller Voraussicht nach das Bundesverfassungsgericht seine mehrfach verschobene Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Problematik der Einheitswerte getroffen haben. Nachdem der Gesetzgeber die Vermögensteuer auf Privat vermögen zum 1. 1. 1995 verdoppelt (!) hat und auch die Abschaffung der Gewerbesteuer noch in dieser Legislaturperiode immer unwahrscheinlicher wird, wird man sich wohl realistischerweise auf den Fortbestand von – sicherlich der Höhe nach veränderter und entzerrter – Einheitswerte einstellen müssen. Denn es ist kaum zu erwarten, daß das BVerfG die Einheitsbewertung des Grundbesitzes für die Vergangenheit für verfassungswidrig erklärt. Viel wahrscheinlicher ist es, daß die Einheitswerte noch für einen Übergangszeitraum – vielleicht in geänderter Höhe – weitergelten werden. I.ü. ist das System einheitlicher Werte für die einheitswertabhängigen Steuern auch gar nicht so schlecht wie ihr Ruf. Nur durch das Unterlassen der längst gebotenen generellen Fortschreibung der nach den Wertverhältnissen zum 1. 1. 1964 festgestellten Einheitswerte ist eine allerdings nicht mehr länger hinnehmbare und m. E. grundgesetzwidrige Schieflage entstanden. Die in letzter Zeit verstärkt diskutierten vereinfachten, stärker pauschalierenden Bewertungsmethoden erscheinen als ein mittelfristig gangbarer Weg, so lange die Vermögensteuer und die Grundsteuer fortbestehen.

Hinweis:

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die Einheitswerte des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur noch bis zum 31.12.1995 anzusetzen sind, für Zwecke der Vermögensteuer bis zum 31.12.1996. Der Gesetzgeber hat diesen Forderungen im Jahresteuergesetz 1997 Rechnung getragen.

Wegen weiterer Einzelheiten s. Einheitsbewertung , Grundvermögen und Vermögensteuer

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