[1]

Art. 3a Sachnormverweisung; Einzelstatut

 

(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.

 

(2) Soweit Verweisungen im Dritten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.

[1] Art. 3a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 10.12.2008. Aufgehoben durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden vom 11.01.2009 bis 28.01.2019.

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