Rz. 304

[Autor/Stand] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vollzieht sich ab 1.1.2009 nach Maßgabe der §§ 160 ff. BewG n.F. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 BewG n.F. ist bei der Bewertung des Wirtschaftsteils der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dabei wird der gemeine Wert i.S. des § 9 Abs. 2 BewG durch den Fortführungswert ersetzt. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BewG n.F. ist nämlich für die Bewertung davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (= Parallele zum Teilwert; vgl. § 10 BewG). Nach der modifizierten Definition des gemeinen Werts nach § 162 Abs. 1 Satz 3 BewG n.F. ist der Wert anzusetzen, der unter objektiven ökonomischen Bedingungen den jeweiligen Nutzungen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beizumessen ist (näher dazu § 162 BewG Rz. 12 ff.). Bei Veräußerung des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 BewG n.F. mit dem Liquidationswert nach § 166 BewG n.F. Entsprechendes gilt, wenn wesentliche Wirtschaftsgüter dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt sind (§ 162 Abs. 4 Satz 1 BewG n.F.). Zur Ermittlung dieses Liquidationswerts vgl. § 166 Abs. 2 BewG n.F. (näher dazu § 166 BewG Rz. 14 ff.).

 

Rz. 305

[Autor/Stand] Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vollzieht sich nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196 BewG n.F.) gelten (§ 167 Abs. 1 BewG n.F.). Von dem so ermittelten Wert ist regelmäßig ein Abschlag von 15 % vorzunehmen (§ 167 Abs. 3 BewG n.F.). Weist der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nach, so ist dieser maßgebend (§ 167 Abs. 4 BewG n.F.).

 

Rz. 306

[Autor/Stand] Zu den Einzelheiten der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ab 1.1.2009 wird auf die Erläuterungen zu den §§ 158 bis 175 BewG verwiesen.

 

Rz. 307– 312

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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