Rz. 18
Eine Besonderheit des GmbH-Rechts sind die Bestimmungen über die Nachschusspflicht (§§ 26–28 GmbHG). Die bilanziellen Verpflichtungen ergeben sich aus § 42 Abs. 2 GmbHG. Der nachzuschießende Betrag ist zu aktivieren, wenn die Einforderung beschlossen ist, die Gesellschafter kein Abandonrecht haben und mit der Zahlung gerechnet werden kann. Der Betrag ist mit der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" unter den Forderungen gesondert auszuweisen. Ein gleich hoher Betrag ist unter den Passiven als "Kapitalrücklage" gesondert darzustellen.
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