Zusammenfassung

 
Überblick

Arbeitnehmer können sich zur Erledigung übertragener Aufgaben Dritter bedienen. Sie können daher auch mit ihrem Ehegatten grundsätzlich Unterarbeitsverhältnisse abschließen, die steuerlich anzuerkennen sind, wenn die allgemeinen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06, BStBl 2009 II S. 200; BFH, Urteil v. 18.11.2020, VI R 28/18, BStBl 2021 II S. 450). Unterarbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten werden von Finanzverwaltung und Rechtsprechung jedoch nur dann anerkannt und ein Werbungskostenabzug für den gezahlten Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beim Arbeitgeber-Ehegatten als zulässig erachtet, wenn der Abschluss eines solchen Arbeitsverhältnisses als allgemein üblich anzusehen ist. Zudem ist die tatsächliche Durchführung erforderlich. Des Weiteren müssen die Vertragsbedingungen wie bei Verträgen unter fremden Dritten dem Fremdvergleich standhalten. Lohnzahlungen an den Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden, z. B. für die Verwaltung der vermieteten Immobilien, für Instandsetzungsarbeiten, für die Pflege der Außenanlagen und den Winterdienst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erläuterungen zur verwaltungsseitigen Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen finden sich in R 4.8 EStR 2012 sowie H 4.8 EStH 2022.

1 Steuervorteile

Ehegattenarbeitsverhältnisse sind ein grundsätzlich anerkanntes und probates Gestaltungsinstrument, mit dem sich Steuerminderungen erzielen lassen. Jede Lohnzahlung, die ein Steuerpflichtiger als Werbungskosten absetzt, mindert sein eigenes zu versteuerndes Einkommen und damit seine zu zahlende Einkommensteuer. Da jedoch auch die steuerliche Auswirkung beim Ehegatten zu berücksichtigen ist, ergibt sich ein echter Einkommensteuervorteil nur, wenn der Lohn beim Ehegatten aufgrund steuerlicher Vorschriften ganz oder teilweise von der Einkommensteuer verschont bleibt. Der Steuervorteil liegt darin, dass der Arbeitgeber-Ehegatte die Arbeitslohnzahlungen als Werbungskosten bei seinen eigenen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung abziehen kann, andererseits der Arbeitslohn beim Arbeitnehmer-Ehegatten ganz oder teilweise von der Einkommensteuer verschont bleibt.

 
Wichtig

Steuerersparnis durch Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ist der als Werbungskosten abgezogene Arbeitslohn beim Arbeitnehmer-Ehegatten prinzipiell bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Dennoch lässt sich hier eine Steuerersparnis erzielen, da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR (ab 2023) genutzt werden kann. Dadurch bleibt beim Arbeitnehmer-Ehegatten ein jährlicher Arbeitslohn bis zu 1.230 EUR[1] in voller Höhe steuerfrei, was bei einem angenommenen Steuersatz von 40 % eine Grenzsteuerersparnis von ca. 490 EUR zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bringt. Ein höheres Ehegattengehalt führt zu keiner weiteren Einkommensteuerersparnis, da bei der Veranlagung die Einkünfte der Ehegatten i. d. R. zusammengerechnet werden. Besonders vorteilhaft sind Ehegattenarbeitsverhältnisse in Form einer Teilzeitbeschäftigung ("Minijob"[2]), da der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten bei einer Pauschalbesteuerung im Rahmen der Veranlagung der Ehegatten außer Ansatz bleibt.[3] Allerdings sollte hier immer geprüft werden, ob die Steuerersparnis durch den zusätzlichen Werbungskostenabzug größer ist als die zu entrichtenden Pauschalabgaben.

2 Zivilrechtliche Aspekte

Entscheidet sich ein Ehegatte zur Mitarbeit im Beruf des anderen Ehegatten, kann er dies unentgeltlich auf familienrechtlicher Grundlage tun oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags ist gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben: Ein Arbeitsvertrag ist bürgerlich-rechtlich auch wirksam, wenn er nur mündlich oder stillschweigend durch schlüssige Handlungen geschlossen worden ist.

3 Steuerrechtliche Voraussetzungen

3.1 Grundsätzliche Anforderungen

Ein Ehegattenarbeitsvertrag wird steuerlich nur anerkannt, wenn er

  • ernsthaft gewollt, klar und eindeutig vereinbart ist,
  • inhaltlich dem entspricht, was unter Fremden üblich ist,
  • tatsächlich wie vereinbart und unter Fremden üblich durchgeführt wird,
  • der Ehegatte die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt und
  • der Arbeitgeber-Ehegatte seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt.[1]

Ein Ehegattenarbeitsverhältnis ist nicht ernstlich gewollt, wenn es nur "zum Schein" abgeschlossen worden ist. Scheingeschäfte sind zivilrechtlich nichtig[2], für die Besteuerung sind sie wegen § 41 Abs. 2 AO ohne Bedeutung.[3] Ein Scheinarbeitsverhältnis liegt vor, wenn sich die Ehegatten über den Scheincharakter des Arbeitsvertrags einig sind[4], d. h., wenn der "Arbeitnehmer-Ehegatte" schuldrechtlich überhaupt nicht zur Arbeitsleistung verp...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge