Die Wirtschafts- und Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten haben sich am 5.12.2017 auf eine Reihe von Maßnahmen geeinigt, die das Mehrwertsteuersystem für Online-Unternehmen in der EU vereinfachen sollen. Das neue System soll es Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), leichter machen, Waren grenzüberschreitend online zu verkaufen und zu kaufen. Dadurch soll auch den Mitgliedstaaten geholfen werden, die derzeit auf 5 Mrd. EUR jährlich veranschlagten Mehrwertsteuerverluste bei Online-Umsätzen zu verhindern.

Folgende Regelungen wurden getroffen und werden schrittweise bis 2021 in Kraft treten:

  • Vereinfachung der Mehrwertsteuerregelungen für Start-ups, Kleinstunternehmen und KMU, die Waren online an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen. Für Kleinstunternehmen richtet sich die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von weniger als 10.000 EUR im Jahr nach den Vorschriften des Landes, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben. Für KMU werden einfachere Verfahren für grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von bis zu 100.000 EUR im Jahr gelten. Diese Maßnahmen sind bereits am 1.1.2019 in Kraft getreten.
  • Alle Unternehmen, die online Waren an ihre Kunden verkaufen, können ihren EU-Mehrwertsteuerpflichten über ein einheitliches nutzerfreundliches Online-Portal in ihrer Landessprache nachkommen. Ohne das Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte.
  • Großen Online-Marktplätzen wird die Verantwortung dafür übertragen, dass die Mehrwertsteuer abgeführt wird, wenn Unternehmen in Drittländern Waren an Verbraucher in der EU verkaufen. Hierzu zählen Verkäufe von Waren, die von Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern bereits in Warenlagern innerhalb der EU gelagert werden, welche häufig dem Zweck dienen, Waren mehrwertsteuerfrei an Verbraucher in der EU zu verkaufen.
  • Es wird so künftig Steuerhinterziehungen vorgebeugt, bei denen für Waren von außerhalb der EU ein Wert von weniger als 22 EUR angegeben wurde, um eine Befreiung von der Mehrwertsteuer in Anspruch zu nehmen, was zu Marktverzerrung und unlauterem Wettbewerb führen konnte. Zuvor konnten Betrüger hochwertige Waren in kleinen Paketen verpacken und auf dem Etikett einen falschen Warenwert angeben, der unter dem Schwellenwert von 22 EUR lag, sodass die Waren von der Mehrwertsteuer befreit waren.

Die einzige Anlaufstelle für Online-Verkäufe von Waren soll 2021 einsatzbereit sein, sodass die Mitgliedstaaten Zeit haben, die IT-Systeme, auf denen das System basiert, zu aktualisieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge