Leitsatz

Die Gewerbesteuerbefreiung für Alten- und Pflegeheime erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens. Diese neuere BFH-Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf andere Gesellschaftsstrukturen übertragen.

 

Sachverhalt

Der BFH dehnte die Gewerbesteuerfreiheit für Alten- und Pflegeheime (§ 3 Nr. 20 c GewStG) mit Urteil vom 29.3.2006 über das Betriebsunternehmen hinaus auch auf das Besitzunternehmen aus [1]. Dabei folgte der BFH dem Gedanken, dass die genuin vermögensverwaltende Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens nur deshalb als gewerblich qualifiziert wird, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen verflochten ist. Beide Unternehmen sind zudem in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet, die steuerbegünstigten Leistungen des § 3 Nr. 20 c GewStG zu erbringen.

Dem FG Münster lag nun folgende Gesellschaftsstruktur vor:

Die klagende Gesellschaft war der Ansicht, dass auch ihre Erträge von der Gewerbesteuerbefreiung der Seniorenresidenz H erfasst werden und berief sich auf die o. g. BFH-Rechtsprechung.

 

Entscheidung

Das FG Münster entschied jedoch, das die BFH-Grundsätze zur Betriebsaufspaltung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. Es fehlt an einer personellen Verflechtung, da lediglich zwischen der klagenden Gesellschaft und der O 3 GmbH & Co. KG eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung besteht. Die vom BFH vorgenommene "Durchreichung" der Gewerbesteuerbefreiung rechtfertigt sich jedoch nur durch die Besonderheit der Betriebsaufspaltung, wonach die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens nur wegen der Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen als gewerblich qualifiziert wird. Diese sog. Abfärbung fehlt jedoch im vorliegenden Fall, da die O 3 GmbH & Co. KG und die Seniorenresidenz H beide genuin gewerblich tätig sind. Daher besteht kein Anlass, die Steuerbefreiung der Seniorenresidenz H auf die O 3 Gesellschaft zu übertragen. In der Folge wirkt die Befreiung auch nicht auf die klagende Gesellschaft zurück.

 

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 18.11.2010, 3 K 1272/08 G,F

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