Tz. 129l

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Regelung in § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG enthält in Buchst a) eine relative Betrachtung in Abhängigkeit der Wertigkeit des Sacheinlagegegenstands und in Buchst b) eine absolute Höhe der Gewährung sonstiger Gegenleistungen, welche zu keiner Einschränkung des Antrags auf Bw-Übernahme führt. Beide Möglichkeiten sind alt anzuwenden (s § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG: "a)… oder b) …"). Die Entscheidung über die Anwendung des Buchst a) oder b) liegt alleine bei der Person, die die Antragsberechtigung nach § 24 Abs 2 S 2 UmwStG hat; dh bei der übernehmenden Gesellschaft und damit in deren Interessensbereich. § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst a) oder b) UmwStG ist folglich iS einer Meistbegünstigungsklausel zu verstehen.

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