Tz. 42

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 2 Abs 2 S 2 GewStG gilt eine OG als BetrSt des OT, wenn sie OG iSd § 14 bzw des § 17 KStG ist. Damit sind die Organschaftsvoraussetzungen identisch. Der einzige Unterschied zwischen der kstlichen und der gewstlichen Organschaft ist, dass bei der GewSt § 16 KStG nicht anzuwenden ist, was aus der BetrSt-Fiktion folgt. Trotz der BetrSt-Fiktion haben OG und OT ihre Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln (sog gebrochene Einheitstheorie, s Tz 6).

 

Tz. 43

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Aus der BetrSt-Fiktion folgt insbes, dass für zwischen OG und OT geleistete Zahlungen für Miete, Pacht, Zins und Lizenzen Hinzurechnungen nach § 8 Nr 1 GewStG unterbleiben (s R 7.1 Abs 5 S 3 GewStR). Demgegenüber geht das FG Ddf (s Urt des FG Ddf v 22.09.2022, EFG 2023, 136, Rev-Az: III R 41/22) davon aus, dass im Falle eines den Organkreis überschreitenden Weitervermietungsmodells sowohl eine erweiterte Grundbesitzkürzung als auch die Hinzurechnung von innerhalb der OG erfolgten Mietzinszahlungen vorzunehmen ist. Ebenfalls hierzu s Schmalhofer/Schilawa (IWB 2023, 284).

 

Tz. 44

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zu den GA iSd § 8 Nr 5, § 9 Nr 2a, 7 und 8 GewStG gehören zwar die Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinnrücklagen sowie Mehrabführungen mit vororganschaftlicher Verursachung iSd § 14 Abs 3 S 1 KStG (s Tz 38), nicht jedoch die organschaftlichen Gewinnabführungen im Übrigen.

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