Tz. 46

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Ist die Summe der mit KSt belasteten Teilbeträge negativ, verringert der Negativsaldo nach § 36 Abs 6 S 2 KStG vorrangig einen nach Anwendung des Abs 5 (s Tz 39 ff) verbleibenden Positivbetrag im EK 02. Reicht das positive EK 02 zum Ausgleich des Negativsaldos nicht aus, verringert danach der darüber hinausgehende Negativsaldo einen Positivbetrag beim zusammengefassten EK 01/EK 03 iSd § 36 Abs 5 S 1 KStG.

 

Tz. 47

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Reicht auch das positive EK 01/EK 03 zum Ausgleich des Negativsaldos nicht aus, kommt es uE, da der Gesetzeswortlaut das EK 04 bewusst nicht in die Umgliederung einbezieht, nicht zur Verringerung dieses Teilbetrags, dessen Endbestand nach § 39 Abs 1 KStG idF des UntStFG als Anfangsbestand des stlichen Einlagekontos erfasst wird. Insoweit bleiben ein Negativbestand beim belasteten VEK und ein Positivbestand beim EK 04 nebeneinander bestehen. Das negative EK 40 wird Bestandteil des sog neutralen Vermögens (s § 38 KStG Tz 19).

 

Beispiel:

 
  EK 40 EK 01/EK 03 EK 02 EK 04
  TEUR TEUR TEUR TEUR
Bestände vor Umgliederung ./. 100 +   60 +   30 +   80
Erste Stufe der Umgliederung +   60 ./.   60    
Zweite Stufe der Umgliederung +   30   ./.   30  
Endbestände ./.   10 0 0 +   80
   
 

Tz. 48

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Negatives belastetes VEK (zurückzuführen auf negatives EK 40) beruht in aller Regel auf einem Überhang sonstiger nabzb Ausgaben (s § 31 Abs 2 S 2 KStG 1999). Der Abzug vom ungemildert belasteten VEK auch über Null hinaus sollte die KSt-Belastung dieser nabzb Ausgaben sicherstellen. Soweit ein solcher Negativbetrag beim Systemwechsel von einem positiven EK 02 abgezogen wird, entgeht er nicht nur der Nachbesteuerung, sondern er verhindert darüber hinaus eine KSt-Erhöhung für das durch den Abzug vernichtete EK 02, ein seltsam anmutendes Ergebnis.

Ebenfalls schwer nachvollziehbar sind uE die Entlastungswirkungen, die sich durch den Nichtabzug des restlichen Negativbetrags im EK 40 vom EK 04 im vorstehenden Beispiel ergeben. Auch hier kommt es statt zu einer Nachversteuerung der überhängenden nabzb Ausgaben zur Verringerung des dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden sog neutralen Vermögens (in das das restliche negative EK 40 aufgeht); das stfrei auskehrbare EK 04 bleibt erhalten.

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