Tz. 414

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Ab dem VZ 1997 bis zum VZ 2001 (bei Kö mit abw Wj bis zum Ablauf des Wj 2001/2002) ist neben § 17 Abs 2 S 4 EStG aF die Verlustabzugsbeschränkung des § 50c Abs 11 EStG 1999 zu beachten. Sind bei einem Veräußerungsverlust sowohl die Regelung des § 50c Abs 11 EStG 1999, als auch die Regelung des § 17 Abs 2 S 4 EStG aF zu beachten, ist uE vorrangig § 50c Abs 11 EStG 1999 anzuwenden. § 17 Abs 2 S 4 EStG aF greift uE nur, wenn nach der Anwendung des § 50c Abs 11 EStG 1999 ein Veräußerungsverlust verbleibt. Dies ist für den Stpfl idR günstiger, da ein beim Veräußerer noch nicht verbrauchter Sperrbetrag nach § 50c Abs 8 EStG 1999 auf den Rechtsnachfolger übergeht.

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