Tz. 1158

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Ein Gesellschafter einer Kap-Ges kann sich an dieser auch (zusätzlich) als stiller Geselschafter beteiligen. Es liegen in diesem Fall sowohl hr-lich als auch stlich zwei Gesellschaftsverhältnisse vor. Denkbar ist sowohl eine typisch als auch eine atypisch stille Beteiligung. Handelt es sich um einen beherrschenden Gesellschafter, sind die allgemeinen Grundsätze des Rückwirkungsverbots zu beachten. Es muss also eine zivilrechtlich wirksame, klare und im Voraus abgeschlossene Vereinbarung über die stille Beteiligung vorliegen. Allg dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 200ff. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind hierbei genau festzuhalten. Insbes ist die Höhe des Gewinn- bzw Verlustanteils des stillen Gesellschafters zu definieren. Eine stille Beteiligung ist selbst dann denkbar, wenn der stille Gesellschafter gleichzeitig der einzige GmbH-Gesellschafter ist.

Besondere zivilrechtl Formvorschriften bestehen für den Abschluss eines Vertrags über die Begr einer stillen Beteiligung nicht. Dennoch ist für die Praxis dringend der Abschluss eines schriftlichen Vertrags zu empfehlen. Wie bei allen Verträgen zwischen beherrschendem Gesellschafter und "seiner" Kap-Ges ist das Selbstkontrahierungsverbot zu beachten (Befreiung erforderlich); dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 253ff.

 

Tz. 1159

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

vorläufig frei

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