Tz. 99

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Geht das Vermögen einer unbeschr stpfl Kö durch einen der in § 1 Abs 1 UmwStG genannten Vorgänge, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in ein öff Reg nach dem 12.12.2006 (Tag der Verkündung des SEStEG) erfolgt, ganz oder tw auf einen anderen Rechtsträger über, wird das KSt-Guthaben gem § 37 Abs 4 S 2 KStG letztmalig auf den vor dem 31.12.2006 liegenden stlichen Übertragungsstichtag ermittelt.

 

Tz. 100

Stand: EL 72 – ET: 11/2011

Davon betroffen sind bereits unter das UmwStG idFd SEStEG fallende Umwandlungen mit stlicher Rückwirkung auf einen Übertragungsstichtag vor dem 31.12.2006. Gäbe es diese Regelung nicht, käme es bei einer rückwirkenden Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf einen Einzelunternehmer nicht zur Schlussermittlung des KSt-Guthabens und zur Festsetzung eines Auszahlungsbetrags, weil die übertragende Kö zum 31.12.2006 stlich nicht mehr besteht.

Klarer wäre es gewesen, wenn § 37 Abs 4 S 2 KStG (wie § 27 Abs 1 UmwStG) so formuliert worden wäre, dass es auf die Eintragung in das "maßgebliche" statt in "ein öff" Register ankommt.

Die nachstehende Übersicht (s Horst, NWB 50/2008, F 4, 5419, 5426) zeigt auf, ob das KSt-Guthaben bei der übertragenden oder der übernehmenden Kö zu ermitteln ist und bei welcher der Kö der Erstattungsanspruch festzusetzen ist.

 
KSt-Guthaben Stichtag und Anmeldung vor 13.12.2006 Stichtag vor 01.01.2007, Anmeldung nach 12.12.2007 Stichtag und Anmeldung nach 31.12.2006
Ermittlung bei übertragendem (und übernehmendem*) Rechtsträger übertragendem Rechtsträger übertragendem Rechtsträger
Festsetzung Erstattungsbetrag bei übernehmenden Rechtsträger übertragendem Rechtsträger übertragendem Rechtsträger
*) s Rn31 S 2 und Rn35 des BMF-Schr v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786.
 

Tz. 101

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Bei wörtlicher Anwendung findet § 37 Abs 4 S 2 KStG, weil ein Vermögensübergang nicht stattfindet, auf einen Formwechsel von einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges bei unterjährigem Übertragungsstichtag in 2006 keine Anwendung, ein uE nicht sinnvolles Ergebnis.

 

Tz. 102

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Hinsichtlich der Frage, ob oGA im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verschmelzung bzw Spaltung noch eine KSt-Minderung nach früherem Recht auslösen können, ist uE wie folgt zu unterscheiden:

a) oGA, die bereits vor dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossen waren, aber erst nach dem Übertragungsstichtag abfließen, gelten nach Verw-Auff (UmwSt-Erl, s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 02.21 und s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786 Rn 23 ff) als zum stlichen Übertragungsstichtag erfolgt. Sie lösen deshalb noch eine KSt-Minderung nach früherem Recht aus.
b)

bei oGA, die im stlichen Rückwirkungszeitraum, aber noch in 2006, beschlossen werden und abfließen, ist nochmals zu differenzieren:

aa) Bei der Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges sind GA an Gesellschafter, die an der Umwandlung teilnehmen, stlich als Entnahme zu behandeln, so dass sich die Frage nach der KSt-Minderung nicht stellt.
bb) Bezüglich der iRd Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges ausgeschiedenen Gesellschafter jedoch bleibt es bei der stlichen Behandlung als oGA. In der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö ist ein passiver Korrekturposten zu bilden; die GA gilt als am stlichen Übertragungsstichtag abgeflossen. Hinsichtlich der Frage, ob die oGA noch unter altes oder bereits unter neues Recht fällt, gilt uE Folgendes: § 37 Abs 4 S 4 KStG stellt für die Entsch darüber, ob noch eine KSt-Minderung zu gewähren ist, auf den Abflusszeitpunkt der GA ab. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786, Rn 27) ist bei während des Interimszeitpunkt an ausgeschiedene AE geleisteten oGA nicht auf den Zeitpunkt der tats Zahlung, sondern auf den fiktiven Abflusszeitpunkt abzustellen. Daran wollte offensichtlich der Gesetzgeber des SEStEG anknüpfen und wollte wohl sicherstellen, dass im Fall eines noch in 2006 liegenden stlichen Übertragungsstichtages auch noch eine KSt-Minderung nach früherem Recht zu gewähren ist. § 37 Abs 4 S 4 KStG idF des SEStEG jedoch gewährte irrtümlich eine KSt-Minderung nur für vor dem 31.12.2006 bzw vor einem davor liegenden Umwandlungsstichtag abgeflossene GA. Durch das JStG 2008 ist das Datum "31.12.2006" zutr in "01.01.2007" abgeändert worden.

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