Tz. 195

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 64 Abs 6 AO kann bei den folgenden stpfl wG der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden:

  • Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der st-begünstigten Tätigkeit einschl ZwB stattfindet,
  • Totalisatorbetriebe,
  • Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.

Die Vorschrift findet nur auf Antrag Anwendung.

Aus der Ges-Begr (s BT-Drs 14/4626, 7) ist zu entnehmen, dass alle wG unter die Regelung fallen, bei denen ein BA-Abzug nach der BFH-Rspr zur sog "Primärveranlassung" bei Aufwendungen, die sowohl den ideellen Bereich als auch den Bereich des wG betreffen, ausscheidet. Maßgebend hierfür ist, dass nach Ansicht des Ges-Gebers in diesen Fällen eine Überbesteuerung der gemeinnützigen Kö im Vergleich zu gew Unternehmen eintreten kann.

 

Tz. 196

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Praxisfragen:

  • Problematisch ist uE die Anwendung des § 64 Abs 6 Nr 1 AO für den Bereich der Werbung dadurch, dass die Vorschrift (uE sachlich berechtigt) nur diejenige Werbung begünstigt, die nach den allg Grundsätzen als wG zu behandeln ist und im Zusammenhang mit der st-begünstigten Tätigkeit einschl ZwB stattfindet. Nicht begünstigt ist demnach sowohl die Werbung im Zusammenhang mit einem wG als auch die Werbung im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung ergibt sich dies daraus, dass dieser Bereich zwar auch von der StBefreiung erfasst wird, aber keine st-begünstigte Tätigkeit ist (s AEAO Nr 1 zu § 56).
  • Führt zB ein Sportverein sowohl sportliche Veranstaltungen, die gem § 67a Abs 3 S 1 AO ZwB sind, als auch sportliche Veranstaltungen, die nach § 67a Abs 3 S 2 AO wG sind, durch, so ist die Trikotwerbung in beiden Fällen ein selbständiger wG. Die Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs 6 Nr 1 AO ist aber nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung nur für die Trikotwerbung iRd sportlichen Veranstaltungen, die ZwB sind, zulässig. Für die Anwendung des § 64 Abs 6 AO muss daher der einheitliche wG "Trikotwerbung" (s AEAO Nr 9 zu § 67a) aufgeteilt werden. Für die Trikotwerbung iRd ZwB-Veranstaltungen ist die Gewinnpauschalierung zulässig, für die Trikotwerbung iRd sportlichen Veranstaltungen, die wG sind, ist eine normale Gewinnbesteuerung vorzunehmen.
  • Zur Anwendung des § 64 Abs 6 Nr 1 AO bei Überlassung von Ausstellungsflächen für Werbezwecke iRe ZwB iSd § 65 AO, s FG Ddf, Urt v 05.09.2017 EFG 2017, 1725, Rev eingelegt, sowie das BFH-Urt v 26.06.2017, BStBl II 2019, 654. Danach ist eine Werbung iSv § 64 Abs 6 Nr 1 AO auch durch die Vermietung von Standflächen bei Kongressen möglich.
 

Tz. 197

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für die Frage, ob gemeinnützigkeitsschädliche Verluste vorliegen, ist in den Fällen des § 64 Abs 5 und 6 AO – uE zu Recht – nicht der pauschal ermittelte Gewinn, sondern das Ergebnis zu berücksichtigen, das sich bei einer Ermittlung nach den allg Regelungen ergeben würde (s AEAO Nr 17 zu § 64 Abs 2).

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