Tz. 60
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Durch den Ansatz der WG in der Schluss-Bil mit den Bw wird die Realisierung und damit eine Versteuerung der während der Zeit der StPflicht gebildeten stillen Reserven vermieden (ebenso s R 13.4 Abs 1 KStR 2015).
Tz. 61
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Die Vorschrift beinhaltet insoweit eine Parallele zu § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG, wonach bei Spenden von WG aus dem BV an eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö oder an eine jur Pers d öff Rechts zur Verwendung für spendenbegünstigte Zwecke iSd § 10b Abs 1 S 1 EStG (=§ 9 Abs 1 Nr 2 KStG) eine Entnahme zum Bw (also ohne Aufdeckung der stillen Reserven) möglich ist (s § 9 KStG Tz 272).
Tz. 62
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Parallel hierzu soll auch bei Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG hinsichtlich der WG, die der Förderung der vorgenannten Zwecke dienen, bei Beginn der StBefreiung eine Besteuerung der bis dahin entstandenen stillen Reserven unterbleiben.
Tz. 63
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Eine Schluss-Bil iSd § 13 KStG ist grds in jedem Fall aufzustellen.
Hat die Kö ein mit dem Kj übereinstimmendes Wj und ermittelt sie ihren Gewinn durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 oder 5 EStG, ist die zum Ende des Wj erstellte Bil mit der Schluss-Bil iSd § 13 Abs 1 KStG identisch, da hier ohnehin die Bw anzusetzen sind und die StBefreiung stets mit dem Beginn eines VZ (= Kj) beginnt (s Tz 15).
Tz. 64
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Eine besondere Schluss-Bil iSd § 13 Abs 1 KStG ist dagegen stets aufzustellen, wenn die Kö ein vom Kj abw Wj hat (ebenfalls s Tz 15).
Tz. 65
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Hat die Kö ihren Gewinn durch Vergleich der BE mit den BA nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, muss sie zunächst gem R 13.3 Abs 1 S 4 KStR 2015 zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich übergehen. Die Ausführungen in Tz 40 gelten entspr.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen