Tz. 107

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

 

Tz. 108

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Durch das Ehrenamtsstärkungsges v 21.03.2013 (BGBl I 2013, 556) wurden in § 62 AO mit Wirkung ab 01.01.2014 Erleichterungen für die Zuführung ideeller Mittel in die freie Rücklage sowie Regelungen für eine Wiederbeschaffungsrücklage aufgenommen.

Durch § 62 AO wurde die Rücklagenbildung und Zuführung von Mitteln zum Vermögen für die dauerhafte Sicherung der Zweckerfüllung eindeutig ges verankert. Rechtlich sind die Rücklagen und Vermögenszuführungen Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung.

 

Hinweis:

Zu den Einzelheiten zur Rücklagenbildung und Vermögensbildung bei st-begünstigten Kö, vgl. OFD Frankf/M, Vfg v 13.02.2014 (DStR 2014, 803).

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