Tz. 96

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die weiteren stlich unschädlichen Betätigungen sind in § 58 AO festgelegt. Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der – neben der Vermögensverwaltung – zulässigen stlich unschädlichen Betätigungen. Die danach zulässigen Betätigungen lassen sich in drei Gruppen einteilen:

a) Überlassung von Mitteln, Personal oder Räumen durch die st-begünstigte Kö an andere zur Verwendung für st-begünstigte Zwecke (s § 58 Nr 1–5 AO),
b) Verwendung von Mitteln durch die st-begünstigte Kö selbst für nicht st-begünstigte Zwecke (s § 58 Nr 6 und 910 AO),
c) Rücklagenbildung und Vermögenszuführung zur langfristigen Sicherung der st-begünstigten Tätigkeit und zur Mittelansammlung zum Erwerb von Gesellschaftsrechten für alle Kö (s § 62 Abs 1 Nr 4 AO) sowie eine auf Stiftungen beschr Vermögenszuführung in der Gründungsphase (s § 62 Abs 4 AO).

Der Mittel-, Personal- oder Raumeinsatz iSd § 58 Nr 1–5 AO muss also im st-begünstigten Bereich iSd § 51 AO erfolgen. Eine Unterstützung anderer Kö ist danach wie folgt möglich:

Hierzu auch s auch OFD Ffm, Vfg v 03.03.2021 (StEd 2021, 298).

 

Tz. 97

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nur für § 58 Nr 1 S 4 AO idF des JStG 2020 ist eine entspr satzungsmäßige Festlegung erforderlich, wenn dies die "einzige Art der Zweckverwirklichung" ist. Bei den übrigen in § 58 Nr 2 bis 10 AO geregelten unschädlichen Betätigungen und den Vermögenszuführungen iSd § 62 Abs 3 AO dagegen nicht (s AEAO Nr 13 zu § 58 Nr 2–10; ebenso ausdrücklich für § 58 Nr 5 AO s Urt des BFH v 24.07.1996, BStBl II 1996, 583).

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