Tz. 96
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die weiteren stlich unschädlichen Betätigungen sind in § 58 AO festgelegt. Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der – neben der Vermögensverwaltung – zulässigen stlich unschädlichen Betätigungen. Die danach zulässigen Betätigungen lassen sich in drei Gruppen einteilen:
a) | Überlassung von Mitteln, Personal oder Räumen durch die st-begünstigte Kö an andere zur Verwendung für st-begünstigte Zwecke (s § 58 Nr 1–5 AO), |
b) | Verwendung von Mitteln durch die st-begünstigte Kö selbst für nicht st-begünstigte Zwecke (s § 58 Nr 6 und 9–10 AO), |
c) | Rücklagenbildung und Vermögenszuführung zur langfristigen Sicherung der st-begünstigten Tätigkeit und zur Mittelansammlung zum Erwerb von Gesellschaftsrechten für alle Kö (s § 62 Abs 1 Nr 4 AO) sowie eine auf Stiftungen beschr Vermögenszuführung in der Gründungsphase (s § 62 Abs 4 AO). |
Der Mittel-, Personal- oder Raumeinsatz iSd § 58 Nr 1–5 AO muss also im st-begünstigten Bereich iSd § 51 AO erfolgen. Eine Unterstützung anderer Kö ist danach wie folgt möglich:
Teilweise Mittelweitergabe nach § 58 Nr 1 AO (bisher: § 58 Nr 2 AO):
- muss nicht Satzungszweck sein
Überlassung von Arbeitskräften für st-begünstigte Zwecke (§ 58 Nr 4 AO)
- Überlassung gegen Entgelt ist stpfl wG (AEAO Nr 13 zu § 58 Nr 2–10).
Überlassung von Räumen für st-begünstigte Zwecke (§ 58 Nr 5 AO)
- Überlassung gegen Entgelt ist stpfl wG oder Vermögensverwaltung (AEAO Nr 13 zu § 58 Nr 2–10).
Hierzu auch s auch OFD Ffm, Vfg v 03.03.2021 (StEd 2021, 298).
Tz. 97
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nur für § 58 Nr 1 S 4 AO idF des JStG 2020 ist eine entspr satzungsmäßige Festlegung erforderlich, wenn dies die "einzige Art der Zweckverwirklichung" ist. Bei den übrigen in § 58 Nr 2 bis 10 AO geregelten unschädlichen Betätigungen und den Vermögenszuführungen iSd § 62 Abs 3 AO dagegen nicht (s AEAO Nr 13 zu § 58 Nr 2–10; ebenso ausdrücklich für § 58 Nr 5 AO s Urt des BFH v 24.07.1996, BStBl II 1996, 583).
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