Tz. 114

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Bei Umwandlungen nach dem UmwStG sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Bei einer sog formwechselnden Umwandlung nach §§ 190ff UmwG zwischen Kö (zB GmbH in AG oder umgekehrt) findet keine Vermögensübertragung statt und das bisherige KSt-Subjekt besteht unverändert fort (s Urt des BFH v 19.08.1958, BStBl III 1958, 468).
  • Bei formwechselnder Umwandlung einer Kö in eine Pers-Ges (zB GmbH in OHG) geht das KSt-Subjekt unter, die KSt-Pflicht endet, wobei hr-lich von einer Identitätswahrung ausgegangen wird.
  • Bei der Verschmelzung nach § 2ff UmwG durch Aufnahme oder Neugründung tritt an die Stelle des bisherigen KSt-Subjektes ein neuer StPflicht. Damit endet die KSt-Pflicht der "verschmolzenen" Kö, die ohne Liquidation unter geht.
  • Bei einer Aufspaltung nach § 123 Abs 1 UmwG geht die übertragende Kö durch Auflösung ohne Abwicklung unter, so dass auch die KSt-Pflicht erlischt.
  • Das gleiche gilt auch für den Fall einer Vermögensübertragung im Ganzen nach § 174 UmwG. Auch hier kommt es zur Auflösung ohne Abwicklung mit Erlöschen der KSt-Pflicht.

Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Kommentierung zum UmwStG verwiesen.

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