Tz. 45

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Durch das StSenkG ist § 12 Abs 2 S 3 UmwStG um eine 2. Alt erweitert worden. Danach unterbleibt die Hinzurechnung auch, soweit die Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Anteile mit dem niedrigen Tw ergeben hat, nach § 8b Abs 3 KStG nicht anerkannt worden ist. Nach § 34 Abs 4 KStG idFd StSenkG verbietet § 8b Abs 3 KStG nF grds ab dem Wj 2002 die stliche Berücksichtigung von Gewinnminderungen aus Tw-Abschr oder durch Veräußerung einer Kapitalbeteiligung (s § 34 KStG nF Tz 91, s § 34 KStG nF Tz 48 ff).

Die Einfügung der 2. Alt in § 12 Abs 2 S 3 UmwStG bewirkt, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs 2 S 2 UmwStG auf Alt-Tw-Abschr reduziert wird, auf die § 8b Abs 3 KStG noch nicht anwendbar ist.

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