Tz. 15

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 33 Abs 2 Nr 2 KStG ermächtigt das BMF, das KStG und die KStDV in der jeweils geltenden Fassung ggf. unter neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Dies ist insbes dann von Bedeutung, wenn das Gesetz durch eine Vielzahl von Änderungen unübersichtlich würde. Die Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts lässt jedoch keinen Eingriff in den Regelungsgehalt des Gesetzes zu (s Urt des BFH v 17.04.1959, BStBl III 1959, 235).

Wegen einer Übersicht über bisherige Neufassungen des KStG und der KStDV s Übersicht Änderungsgesetze.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge