Tz. 34

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 18 Abs 3 UmwStG aF finden auf übergegangene Renten und dauernde Lasten

§ 8 Nr 2 GewStG (Hinzurechnung der lfden Zahlungen bei der Gewerbeertragsermittlung) und
§ 12 Abs 2 Nr 1 GewStG (Hinzurechnung der Verbindlichkeit bei der Gewerbe-Kap-Ermittlung)

keine Anwendung, es sei denn, die Voraussetzungen für die Hinzurechnung waren bereits bei der übertragenden Kö erfüllt.

Durch das StBereinG 1999 v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) ist § 18 Abs 3 UmwStG aF aufgehoben worden. Die Vorschrift, die ein Spezialproblem des Eintritts der Übernehmerin in die Rechtsstellung der Überträgerin regelte, ist wegen der Ausgestaltung des § 4 Abs 2 S 1 UmwStG (hierzu s § 4 UmwStG [vor SEStEG] Tz 7 ) und des § 12 Abs 3 S 1 UmwStG (hierzu s § 12 UmwStG [vor SEStEG] Tz 46 ) als Generalnorm entbehrlich geworden. Ebenfalls hierzu s Patt (in H/H/R, § 18 UmwStG Anm R 1 5 ff).

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