Tz. 83

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Zu einer konkurrierenden Rechtsfolge von § 22 Abs 1 und Abs 2 UmwStG kann es in Fällen der Weitereinbringung von erhaltenen Anteilen und Ketteneinbringungen kommen, zB wenn die aus einer (Teil-)Betriebseinbringung (s § 20 Abs 1 UmwStG) durch eine nicht von § 8b Abs 2 KStG begünstigte Pers erhaltenen Anteile wiederum zum Bw oder Zwischenwert als mehrheitsvermittelnde Anteile gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG eingebracht werden und die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb der (beiden) Sieben-Jahres-Frist(en) veräußert (ebenso s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 104 und 278). Dieser Sachverhalt erfüllt nämlich sowohl einen "sperrfristverletzenden" Vorgang iSv § 22 Abs 1 als auch des Abs 2 UmwStG (in Gestalt eines Ersatzrealisationstatbestands bzw Veräußerungstatbestands) und löst somit einen nachträglichen Einbringungsgewinn I und (zugleich) II aus (Bsp s Tz 15a). In diesem Fall sind aufgr des sachl und zeitlichen Ablaufs der Vorgänge, des st-systematischen Zusammenhangs und der ges Reihenfolge des § 22 Abs 1 und Abs 2 UmwStG zunächst die Rechtsfolgen des § 22 Abs 1 UmwStG (Ermittlung eines Einbringungsgewinns I und nachträgliche AK auf die erhaltenen Anteile und der darauf beruhenden Anteile) und danach erst die Rechtsfolgen des § 22 Abs 2 UmwStG (unter Einbeziehung der stlichen Ergebnisse des ersten Schritts) zu ziehen (ebenso der Ges-Geber, der eine ausdrückliche ges Regelung des Inhalts, dass § 22 Abs 1 UmwStG der Anwendung des § 22 Abs 2 UmwStG vorgeht, einzig aus dem Grund aus dem Ges wieder herausgenommen hat, weil "aufgr der rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns im jeweiligen Einbringungszeitpunkt eine Kollision hinsichtlich der Reihenfolge der Besteuerung nach Abs 1 und 2 nicht mehr eintreten kann", s BT-Drs 16/3369, 30 zu § 22 Abs 2 UmwStG; allg Zustimmung zB s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 22 UmwStG Rn 155; s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 514; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 198; s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1525, 1541; s Dötsch/Pung, DB 2006, 2763/2771; s Forst/Radmer, EStB 2007, 112; s UmwSt-Erl 2011 Rn 22.25).

Weitere Bsp zum Verhältnis des Einbringungsgewinns I und II: s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 77; s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1525/1541 (Bsp 18); s Dötsch/Pung, DB 2006, 2763/2771 ; und s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 197 und 198.

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