Tz. 39

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für UK enthält die Vorschrift des § 3 Nr 1 KStDV die Regelung, dass die Leistungsempfänger zu lfd Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein dürfen. Eine Finanzierung oder Mitfinanzierung der Kasse durch die Mitglieder würde dem Charakter der sozialen Einrichtung widersprechen. Die Mittel sollen vielmehr grds vom Trägerunternehmen erbracht werden.

 

Tz. 40

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Kein schädlicher Beitrag der Leistungsempfänger iSd § 3 Nr 1 KStDV liegt in den Fällen der Entgeltsumwandlung (sog arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung) vor, in denen die Herabsetzung des Arbeitslohns zugunsten der späteren Altersversorgung über eine UK erfolgt (s Schr des BMF v 04.02.2000, BStBl I 2000, 354; außerdem s Vfg der OFD Hannover v 03.03.2000, DB 2000, 648 und die dort genannte Rspr).

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