Tz. 122

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Nach § 11 Abs 3 iVm § 3 Abs 2 S 2 UmwStG ist der Antrag auf Ansatz eines unter dem gW liegenden Werts gem § 11 Abs 2 S 1 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der stlichen Schluss-Bil bei dem für die Besteuerung der übertragenden Kö zuständigen FA zu stellen. Näheres s Tz 41ff.

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