Tz. 33

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Wenn bei einer Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln ein Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG nF zu bilden war (dazu s § 28 KStG Tz 23 ff), dann verändert der Sonderausweis die in § 38 Abs 1 S 4 KStG nF geregelte sog Differenzrechnung nicht idS, dass bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (s § 27 Abs 1 S 4 KStG) nur derjenige Teil des Nenn-Kap abzuziehen wäre, der nicht in dem Sonderausweis repräsentiert ist. Das ist uE auch zutr, weil iHd Sonderausweises die Rücklagen lt St-Bil bei der Kap-Erhöhung vermindert worden sind; somit steht insoweit ein ausschüttbarer Gewinn erst nach einer Kap-Herabsetzung wieder zur Verfügung (ebenso hierzu s § 27 KStG Tz 71). Dies kann allerdings zu einer entspr früheren Inanspruchnahme des Teilbetrags EK 02 mit der Folge der KSt-Erhöhung führen (s die Eingabe der Centrale für GmbH an das BMF, GmbHR 2004, 793).

 

Beispiel:

 
  EK 02 Summe der Rücklagen lt St-Bil Nenn-Kap Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG nF
  – in TEUR – – in TEUR – – in TEUR – – in TEUR –
Bestände 31.12.01 80

180

(davon neutrales Vermögen

= 100 TEUR)
50 0
Kap-Erhöhung aus Rücklagen in 02   ./. 150 + 150 + 150
Zugänge aus dem zu versteuernden Einkommen 02 (nach St)    + 30    
Bestände 31.12.02  80  60  200  150
   

oGA in 03 für 02 = 40 TEUR

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