Tz. 95

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Im Hinblick darauf, dass die Verschmelzung nach § 2 UmwG eine Gegenleistung in Form von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten und die Vollübertragung nach § 174 Abs 1 UmwG eine nicht in Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten bestehende Gegenleistung begrifflich voraussetzen, erscheint es zunächst verwirrend, wenn die erste Alt in § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG lautet "eine Gegenleistung nicht gewährt wird". Eine Gegenleistung wird insbes nicht gewährt, soweit die übernehmende an der übertragenden Kö beteiligt ist, also bei einer Aufwärtsverschmelzung der TG auf die MG. Nach § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwG (bzw § 68 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwG) darf die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung einer Verschmelzung ihr Nenn-Kap nicht erhöhen, soweit sie Anteile eines übertragenden Rechtsträgers innehat (s BT-Drs 7/4803; weiter s Vor §§ 11–13 UmwStG Tz 8ff).

Eine Nenn-Kap-Erhöhung bei der übernehmenden Kö darf nach s § 54 Abs 1 S 1 Nr 2 und 3 UmwG (bzw § 68 Abs 1 S 1 Nr 2 und 3 UmwG) ebenfalls nicht vorgenommen werden (),

a) soweit ein übertragender Rechtsträger eigene Anteile innehat, oder
b) soweit eine übertragende MG Anteile an der übernehmenden TG innehat, auf die die Einlagen nicht in voller Höhe geleistet sind.
 

Tz. 96

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Nach § 54 Abs 1 S 2 UmwG (bzw § 68 Abs 1 S 2 UmwG) braucht die übernehmende Kö ihr Nenn-Kap nicht zu erhöhen, soweit

a) sie eigene Anteile innehat, oder
b) ein übertragender Rechtsträger Geschäftsanteile an der Übernehmerin innehat, auf welche die Einlagen bereits voll erbracht sind.

Nach § 54 Abs 1 S 3 UmwG (bzw § 68 Abs 1 S 3 UmwG) darf die übernehmende Gesellschaft von der Gewährung von Geschäftsanteilen absehen, wenn alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten. Dh auch bei einer Abwärtsverschmelzung der MG auf die TG und bei einer Seitwärtsverschmelzung von SchwGes ist eine Kap-Erhöhung möglich, aber nicht zwingend (s Vor §§ 11–13 UmwStG Tz 14ff und 18ff).

Auch Verschmelzungen nach ausl UmwR sind ohne Kap-Erhöhung und damit ohne Gewährung einer Gegenleistung denkbar, wobei das jeweilige ausl Recht entscheidend ist (s Rödder, in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG, Rn 302).

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