2.1 Begriff der politischen Partei

 

Tz. 4

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Stfrei sind nach § 5 Abs 1 Nr 7 S 1 KStG die politischen Parteien iSd § 2 PartG.

§ 2 PartG beruht auf Art 21 Abs 3 GG. Während Art 21 Abs 1 S 1 GG den Begriff der Partei generalisierend nur dahingehend postuliert, dass "die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken", wird in § 2 PartG der Begriff der Partei präzisiert.

Nach § 2 Abs 1 S 1 PartG sind politische Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Dt BT oder in einem Landtag mitwirken wollen. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass die betreffende Vereinigung nach dem Gesamtbild der tats Verhältnisse, insbes nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der vorgenannten Zielsetzung bietet.

Nach § 2 Abs 2 PartG verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer BT-Wahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.

Zu den weiteren Voraussetzungen für den Begriff der politischen Partei

 

Tz. 5

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die verfassungsrechtliche Stellung und die Aufgaben der Parteien sind in § 1 ParteiG definiert. Dabei ist der Aufgabenkatalog nicht vollständig, weil zB die vom BVerfG besonders betonte Funktion der Parteien, auf die Besetzung der obersten Staatsämter Einfluss zu nehmen (s Urt des BVerfG v 24.07.1979, BStBl II 1979, 612, 613), fehlt.

Bei einer politischen Partei kommt es insbes darauf an, nicht nur als verlängerter Arm einer anderen Organisation, von der sie beherrschend gelenkt wird, sondern aus eigener Kraft einen politischen Willen zu bilden und möglichst durchzusetzen.

 

Tz. 6

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zur Gliederung der Parteien s § 7 ParteiG. Danach sieht das ParteiG unterhalb der Gesamtpartei grundsätzlich Landesverbände und den Landesverbänden nachgeordnete Gebietsverbände vor. Die gebietliche Gliederung muss soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist (s § 7 Abs 1 S 2 ParteiG).

2.2 Rechnungslegung der politischen Parteien

 

Tz. 7

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Parteien sind zur öff Rechenschaftslegung verpflichtet (s §§ 23–31d ParteiG).

 

Tz. 8

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Rechenschaftslegung muss die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie das Vermögen erfassen (s § 23 Abs 1 PartG). Der Rechenschaftsbericht muss aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensbilanz bestehen, die Buchführungspflicht erstreckt sich auf die rechenschaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie auf das Vermögen (s § 24 Abs 1 PartG). Zur Aufgliederung der Einnahmen s § 24 Abs 4 PartG; zum Begriff der Einnahme s § 26 PartG; zu den einzelnen Einnahmearten s § 27 PartG. Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden (s §§ 23 Abs 2 S 1, 29–31 PartG).

Der Rechenschaftsbericht ist gem § 23 Abs 2 ParteiG beim Präsidenten des BT einzureichen und von diesem als BT-Drs zu verteilen. Zur Prüfung des Rechenschaftsberichts durch den BT-Präsidenten s § 23a PartG; zur Anzeigepflicht der Parteien bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht s § 23b PartG. Zum Verfahren sowie den Strafvorschriften bei unrichtigen Rechenschaftsberichten s §§ 31a31d PartG.

2.3 Berechtigung der politischen Parteien zur Annahme von Spenden

 

Tz. 9

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zur grds Berechtigung der Parteien, Spenden anzunehmen, s § 25 Abs 1 S 1 PartG. § 25 Abs 2 PartG bestimmt, welche Spenden nicht entgegengenommen werden dürfen. Danach sind nicht zulässig

  1. Spenden von KöR, Parlamentsfraktionen und -gr sowie von Fraktionen und Gr von kommunalen Vertretungen,
  2. Spenden von politischen Stiftungen und von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Kö,
  3. Spenden aus dem Ausl (wegen der Ausnahmen § 25 Abs 1 Nr 3 Buchst ac ParteiG),
  4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten,
  5. Spenden von Unternehmen, die ganz oder tw im Eigentum der öff Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öff Hand 25 % übersteigt,
  6. Spenden von mehr als 500 EUR im Einzelfall, deren Spender nicht feststellbar ist oder erkennbar nur die Spende nicht genannter Dritter weiterleitet,
  7. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtsch und politischen Vorteils gewährt werden,
  8. Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei einzuzahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 % des Werts der eingeworbenen Spende übersteigt.

Derartige unzulässige Spenden sind von der Partei, wenn sie ihr...

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