Tz. 3

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Gem § 5 Abs 1 Nr 12 KStG führen alle Tätigkeiten, die außerhalb der in S 1 der Befreiungsvorschrift genannten Maßnahmen liegen, zur partiellen oder zur vollen StPflicht.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Tätigkeiten einen wG begründen.

Zur StPflicht führen ua auch die den Siedlungsunternehmen ges zugewiesenen sonstigen Aufgaben, zB die in § 1 Abs 1 Buchst a und Abs 1 Buchst b Reichssiedlungsgesetz genannten Aufgaben (s BT-Drs 11/2536, 89).

 

Tz. 4

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die in Tz 1 genannten Tätigkeiten führen zur partiellen StPflicht, wenn sie nicht überwiegen (s BT-Drs 11/2536, 89; ebenso s R 19 S 5 KStR).

Dabei ist auf die Einnahmen abzustellen; die Einnahmen aus den stpfl Tätigkeiten dürfen die Einnahmen aus dem stfreien Bereich (Tätigkeit iSd S 1 der Befreiungsvorschrift) nicht übersteigen (also höchstens genau 50% der Gesamteinnahmen betragen).

Der Eintritt partieller St-Pflicht ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 12 KStG, sondern erst durch Auslegung dieser Befreiungsvorschrift (zur gleichen Problematik bei § 5 Abs 1 Nr 10 KStG s § 5 Abs 1 Nr 10 KStG Tz 27).

 

Tz. 5

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Dagegen führen die nicht in S 1 der Befreiungsvorschrift genannten Tätigkeiten zur vollen StPflicht, wenn sie überwiegen (s BT-Drs 11/2536, 89; ebenso s R 19 S 6 KStR); dh, wenn die Einnahmen aus den stpfl Tätigkeiten die Einnahmen aus dem stfreien Bereich (Tätigkeiten iSd S 1 der Befreiungsvorschrift) übersteigen.

 

Tz. 6

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Für die Praxis ist hierbei Folgendes zu beachten:

Die Höhe der Einnahmen bestimmt sich uE – ebenso wie bei Vermietungsgenossenschaften und -vereinen – nach den Grundsätzen über die stliche Gewinnermittlung.
Der Prozentsatz ist für jeden VZ gesondert zu prüfen, Durchschnittsberechnungen für mehrere Jahre sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zulässig.
Schwankt der Prozentsatz von Jahr zu Jahr über und unter 50%, so kommt es zum ständigen Wechsel zwischen voller und partieller StPflicht. Dies hat die ständige Anwendung des § 13 Abs 5 KStG zur Folge (s § 13 KStG Tz 176, 224).

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