Leitsatz

1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR).

2. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war mit einem Anteil von 75 000 DM am insgesamt 300 000 DM betragenden Stammkapital einer GmbH (GmbH 1) beteiligt. Neben weiteren Personen war auch ihr Ehemann (E) Gesellschafter der GmbH 1.

Mit Beschluss vom 28.12.1994 erhöhten die Gesellschafter der GmbH 1 deren Stammkapital um 100 000 DM. Zur Übernahme der beiden neuen Stammeinlagen i.H.v. je 50 000 DM wurden E sowie ein weiterer Gesellschafter der GmbH 1 zugelassen. Die Stammeinlagen waren durch Einbringung der Geschäftsanteile an einer weiteren GmbH (GmbH 2), an deren Stammkapital diese beiden Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt waren, zu erbringen. Der Gesellschafterbeschluss wurde wie vorgesehen vollzogen.

Das FA kam zu dem Ergebnis, der Wert der Beteiligungen an der GmbH 1 habe sich durch die Einbringung der Anteile an der GmbH 2 um 532 DM je 100 DM des Stammkapitals erhöht. Die sich daraus ergebende Erhöhung des Werts der Beteiligung der Klägerin an der GmbH 1 um 399 000 DM beruhe auf einer freigebigen Zuwendung des E an die Klägerin. Das FA setzte demgemäß gegen die Klägerin unter Berücksichtigung des Freibetrags i.H.v. 250 000 DM nach § 16 ErbStG Schenkungsteuer von 7 450 DM fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG (FG Nürnberg, Urteil vom 28.02.2008, 4 K 1708/2007, Haufe-Index 1999823) vertrat insoweit die ertragsteuerlich geprägte Auffassung, die Klägerin sei durch die Erhöhung des Werts ihres Anteils an der GmbH 1 auf Kosten des E bereichert worden. Es sei dabei unerheblich, dass die Werterhöhung nur zur Hälfte auf der Einbringung der Beteiligung des E an der GmbH 2 in die GmbH 1 beruhe.

 

Entscheidung

Das sah jetzt der BFH aus den unter "Praxis-Hinweise" genannten Gründen und vor allem unter Berufung auf eine zivilrechtlich geprägte Sichtweise anders und hob auf die Revision der Klägerin die Vorentscheidung sowie die angegriffenen Bescheide auf.

 

Hinweis

1. Der Schenkungsteuer unterliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Für die Annahme einer solchen Bereicherung bedarf es nach ständiger BFH-Rechtsprechung einer Vermögensverschiebung, also einer Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten. Für die Frage, wer an einer solchen freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es wegen des Charakters der Schenkungsteuer als Verkehrsteuer ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht auf ertragsteuerlich orientierte Zurechnungsgesichtspunkte unter der Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise an.

2. Im Streitfall musste danach aus der insoweit zivilrechtlich orientierten Sicht des BFH und in Abweichung zu R 18 Abs. 3 ErbStR Folgendes gelten: Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es in einem Fall, in dem sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch erhöht, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten (sog. disquotale Einlage), an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung (unmittelbar) zwischen diesen Gesellschaftern. Unter Anwendung der o.g. Obersätze ist die Annahme einer freigebigen Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter folglich ausgeschlossen – und zwar auch dann, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage. Der BFH erteilt damit der vom FG letztlich favorisierten ertragsteuerrechtlichen Beurteilung der Kapitalerhöhung und Sacheinlage eine Abfuhr.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.12.2009 – II R 28/08

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