Gutachterausschüsse sind unabhängige Kollegialgremien (§ 192 Abs. 1 BauGB) (KG v. 18.6.1971 – W 1182/71 Baul, NJW 1971, 1848). Sie bestehen aus einem Vorsitzenden und weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 192 Abs. 2 BauGB). Die Bildung, das Tätigwerden der Gutachterausschüsse, sowie die Mitwirkung der Mitglieder und deren Ausschluss werden durch Rechtsverordnungen der einzelnen Landesregierungen bestimmt (§ 199 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Unter anderem i.R.d. steuerlichen Gesetzgebung des 6. Abschnitts des BewG ist den Gutachterausschüssen eine vorrangige Kompetenz für die Ermittlung der erforderlichen Daten zugewiesen worden (s. 5.). § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB schreibt für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten i.S.d. § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB zwingend das Hinzuziehen eines Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Grundstücksbewertung vor, da die Daten letztlich bei der steuerlichen Grundbesitzbewertung verwendet werden.

Die Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten hat durch den Gutachterausschuss, nicht durch dessen Geschäftsstelle (§§ 192 Abs. 4 u. 199 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) zu erfolgen. Meinungsäußerungen der Geschäftsstelle oder einzelner Mitglieder des Gutachterausschusses, z.B. des Vorsitzenden, ersetzen die Ermittlung durch das unabhängige Kollegialgremium nicht. Nach der st. Rspr. der FG sind Meinungsäußerungen für die steuerliche Grundbesitzbewertung bedeutungslos (BFH v. 16.12.2009 – II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085 Rz. 16; BFH v. 25.8.2010 – II R 42/09, BStBl. II 2011, 205 Rz. 15; Nds. FG v. 11.4.2014 – 1 K 107/11, juris Rz. 76 = EFG 2014, 1364 = ErbStB 2014, 182 [Heinrichshofen]; Nds. FG v. 17.9.2015 – 1 K 147/12, EFG 2016, 185 Rz. 44 = ErbStB 2016, 76 [Günther]). Es ist unerheblich, ob die Äußerung auf Anfrage eines FA, Steuerpflichtigen oder FG beruht.

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