Kommen Schuldner außerhalb eines Insolvenzverfahrens ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, benötigen Gläubiger zur zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen grundsätzlich einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner. Dies können z.B. Endurteile gem. § 704 ZPO oder andere vollstreckbare Titel i.S.d. § 794 ZPO sein.

Wettlauf der Gläubiger: Erwirken parallel mehrere Gläubiger Titel und vollstrecken, geht bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung das durch frühere Pfändung begründete Pfandrecht dem später begründeten Pfandrecht vor (§ 803 Abs. 2 ZPO). Dieser Grundsatz wird auch als Reihenfolgeprinzip[13] beschrieben. Die Folge ist im normalen Vollstreckungsverfahren ein Wettlauf der Gläubiger.[14]

[13] Foerste, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2006, S. 4.
[14] Foerste, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2006, S. 5.

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