Gesetzliche Grundlage: Dass durch die Strafprozessordnung (§§ 94 ff. 110 StPO) die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten erlaubt wird, hat das BVerfG bereits mit Beschluss vom 12.4.2005 geklärt (s. BVerfG v. 12.4.2005 – 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29 = wistra 2005, 295). Im Rahmen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben somit auch die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter staatsanwaltschaftliche Funktionen (§ 399 AO). Die Steuerfahndung hat als Ermittlungspersonen – bei vorliegendem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss (§§ 94, 98 102 f., 105 StPO) – auch das Recht Papiere und elektronische Speichermedien zu sichten und ggf. die Hardware, auf der sich die Daten befinden zu beschlagnahmen.

Daten: Hinsichtlich der elektronischen Daten bezieht sich die Sichtungs- und spätere Beschlagnahmebefugnis auf Daten (= Dateien, die menschliche Gedankeninhalte beinhalten), die auf internen (z.B. RAM, ROM) und externen Speichermedien (z.B. Festplatten, USB-Sticks, DVDs, Blu-rays, Speicherkarten, etc.) von den Beschuldigten gesichert bzw. archiviert werden. Dabei soll der Zugriff auf Daten, die für das Verfahren bedeutungslose Informationen enthalten, im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden (s. BVerfG v. 12.4.2005, s.o.).

Hardware: Soweit die Hardware (z.B. PC, Laptop, Handy, etc.) zur Sichtbarmachung der Dateien als Beweismittel erforderlich ist, beziehen sich die in der Praxis von der Steuerfahndung beantragten Beschlagnahmebeschlüsse auch auf diese entsprechenden Geräte.

Speicherdateien, auf die von der am Durchsuchungsort vorhandenen Hardware aus zugegriffen werden kann, dürfen auch dann gesichtet und beschlagnahmt werden, wenn diese auf räumlich getrennten Speichermedien abgelegt werden (§ 110 Abs. 3 StPO). Dies gilt insb. für Dateien, die in Cloud-Speichern, E-Mail-Postfächern, sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, etc.), anderen Plattformen (eBay, digitales Bankschließfach, etc.) oder auf anderen externen Servern abgelegt werden.

Formulierungen in Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen: Auf diese Problemantik wird bereits durch die Formulierungen in den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen eingegangen.

Beispiele:

"Von elektronisch magnetisch oder optisch gespeicherten Daten auf DV-Geräten, Speichermedien und/oder Mobiltelefonen sollen vor Ort – soweit möglich – Kopien der Speicherinhalte bzw. Images erstellt werden."

"Die Beschlagnahme bzw. Sicherstellung bezieht sich auf Daten, vor oder nach dem Ermittlungszeitraum, soweit sie zur Tataufklärung relevant sein könnten."

"Speicherdaten, die von der vor Ort vorhandenen Hardware aus zugegriffen werden kann, dürfen auch dann gesichert werden, wenn diese auf räumlich getrennten Speichermedien gespeichert sind."

Sollte vor Ort im Rahmen der Durchsuchung eine Datensicherung nicht in angemessener Zeit möglich sein, kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Hardware zur weiteren Sicherung und Sichtung beschlagnahmt und mitgenommen wird.

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