(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.

 

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die eine in Zypern ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaft bezieht, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar in Zypern nicht ansässigen Personen gehört, in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn die Gesellschaft oder Personengesellschaft nicht nachweist, daß die auf diese Einkünfte entfallende zyprische Steuer der Höhe nach der zyprischen Steuer entspricht, die auf diese Einkünfte entfallen wäre, wenn die zyprische Steuer ohne Berücksichtigung von Bestimmungen ermittelt würde, die mit den Bestimmungen des Merchant Shipping (Taxing Provisions) Law in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung übereinstimmen oder ihnen entsprechen.

 

(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

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