(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

 

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat die Darbietungen eines in Absatz 1 erwähnten berufsmäßigen Künstlers oder Sportlers, so dürfen die Gewinne dieses Unternehmens aus dem Erbringen dieser Darbietungen ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der auftretende berufsmäßige Künstler oder Sportler das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrscht.

 

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die dort genannten Einkünfte in dem Staat, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird, nicht besteuert werden, wenn der Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln dieses oder des anderen Vertragsstaats gefördert wird oder im Rahmen des von den Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausches erfolgt.

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