Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten, die während eines vorübergehenden Aufenthalts von höchstens zwei Jahren eine Vergütung für fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten oder für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, einer Forschungsanstalt, einer Hochschule, einer Schule oder einer ähnlichen Anstalt in dem anderen Vertragstaat erhalten, sind in diesem anderen Staat hinsichtlich dieser Vergütungen von der Steuer befreit.

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