(1) Artikel 14 Absatz 2 gilt für Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit, die berufsmäßige Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker) und Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit in einem Vertragstaat beziehen, nur dann, wenn der Aufenthalt in diesem Vertragstaat unmittelbar oder mittelbar von öffentlichen Kassen des anderen Vertragstaats in wesentlichem Umfang unterstützt wird.

 

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragstaats in dem anderen Vertragstaat Darbietungen der in Absatz 1 genannten Art, so können die Einkünfte, die das Unternehmen aus dem Erbringen dieser Darbietungen bezieht, ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen für das Erbringen der Darbietungen unmittelbar oder mittelbar von öffentlichen Kassen des erstgenannten Vertragstaats in wesentlichem Umfang unterstützt wird.

 

(3) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck "öffentliche Kassen eines Vertragstaats" die von diesem Vertragstaat, einem seiner Staaten (seiner Länder) oder einer ihrer Gebietskörperschaften errichteten öffentlichen Kassen.

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