(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

 

(2) Dieses Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1970 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

 

b)

in Liberia auf die Steuern, die für das Steuerjahr 1970 und für die folgenden Steuerjahre erhoben werden;

 

c)

in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1969 gezahlt werden.

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