Kommentar

Verzinsliche Vorauszahlungen von Versicherungsprämien für Lebensversicherungsverträge, die von den Lebensversicherungsunternehmen auf sogenannten Beitragsdepots für die Versicherungsnehmer gehalten werden, sind keine Dauerschulden , und die darauf gezahlten Zinsen sind keine Entgelte für Dauerschulden ( Gewerbesteuer ).

Zur Ermittlung des Gewerbekapitals sind dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs die Dauerschulden insoweit zur Hälfte wieder hinzuzurechnen, als sie bei der Feststellung des Einheitswerts abgezogen wurden und der abgezogene Betrag 50 000 DM übersteigt. Entgelte für Dauerschulden sind, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, dem Gewinn zur Hälfte wieder hinzuzurechnen( Gewerbekapital ). Dauerschulden sind die Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Keine Dauerschulden sind die Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs

( Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ). Die Beträge, die in den Beitragsdepots angesammelt werden, führen zu Verbindlichkeiten, die aus Vorfällen des laufenden Geschäftsverkehrs des Steuerzahlers resultieren und ihrem Entstehen nach eng mit diesen Vorfällen zusammenhängen. Die Depotbeträge stellen die Gegenleistung für den von dem Versicherungsunternehmen zu gewährenden Versicherungsschutz dar. Sie stehen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang zu den jeweiligen Versicherungsverträgen als einzeln bestimmbare laufende Geschäftsvorfälle. Der Abschluß der Verträge ist damit ursächlich für das Entstehen der mit der Bildung des Beitragsdepots verbundenen Verbindlichkeit der Klägerin. Die enge Verknüpfung bleibt bis zur Auflösung des Depots erhalten, sei es bis zur Verrechnung der angesammelten Beträge mit den fälligen Versicherungsprämien, sei es bis zur Kündigung sowohl des Vertrags als auch des Depots. Denn die Laufzeiten der Verträge und der auf dem Depot befindlichen Beträge sind aufeinander abgestimmt. Dafür spricht, daß das Depot von dem Abschluß eines konkreten Versicherungsvertrags abhängig und es isoliert nicht kündbar ist. Dies kann nur bei einer Beendigung der Versicherung oder der Beitragsleistung erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.07.1997, I R 55/96

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