Wird die Geschäftsbeziehung im laufenden Kalenderjahr vollständig beendet, z.B. bei Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag, und der vorliegende Freistellungsauftrag wird nicht zum Kalenderjahresende befristet, so kann aus Vereinfachungsgründen angenommen werden, dass der erteilte Freistellungsauftrag ab dem Folgejahr – auch ohne ausdrückliche Änderung nach vorgeschriebenem Muster – nicht mehr gültig sein soll.

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