Indizwirkung gegen die Ernstlichkeit: Der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vertrages kommt eine Indizwirkung gegen die Ernstlichkeit der Vereinbarung zu. Sie spricht damit gegen deren steuerrechtliche Anerkennung. Diese Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen wird verstärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann[10].

Gegenbeweis möglich: Die Vertragspartner können aber darlegen und nachweisen,

  • dass sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen, und
  • dass ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist.

Beraterhinweis Dies ist zumindest dann der Fall, wenn

  • sich die Formvorschriften nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern nur im Wege der erweiternden Auslegung oder des Analogieschlusses ergeben,
  • sich diese Auslegung oder Analogie nicht aufdrängt und
  • keine veröffentlichte Rechtsprechung oder allgemein zugängliche Literatur existiert[11].

In diesem Fall ist der Darlehensvertrag von Anfang an steuerrechtlich anzuerkennen.

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