Kommentar
Die Leistungen, die eine selbständige Chorsängerin (hier Boothsängerin) an den Veranstalter eines Musicals ausführt, sind weder steuerfrei noch steuerbegünstigt .
Eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG entfällt, weil die Sängerin kein Theater, keinen Chor und auch keine sonstige Einrichtung i. S. dieser Vorschrift unterhält.
Auch eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG kommt nicht in Betracht, weil die Steuerpflichtige nicht als Veranstalterin auftritt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.12.1995, V R 13/95
Anmerkung:
Zu diesem Komplex liegt nunmehr eine gefestigte Rechtsprechung vor. Vgl. außer der Besprechungsentscheidung BFH, Urteil v. 18. 1. 1995, V R 60/93, BStBl 1995 II S. 348 und BFH, Urteil v. 26. 4. 1995, XI R 20/94, BStBl 1995 II S. 519.
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