Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalratsbeteiligung an Gestaltung von Erhebungsbogen über Dienstposten – bzw Arbeitsplatzbeschreibung. nicht mitbestimmungspflichtige Arbeitsplatzbeschreibung. Unterscheidung zu einem der Mitbestimmung unterworfenen Personalfragebogen
Leitsatz (amtlich)
Ein als „Dienstposten-(Arbeitsplatz-)beschreibung” bezeichneter Fragebogen, der von den Beschäftigten die Angabe ihres Namens und eine Äußerung darüber verlangt, welche Berufserfahrungen und Verwaltungserfahrungen nach Auffassung des befragten Stelleninhabers zur anforderungsgerechten Erfüllung der auf ihrem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben erforderlich sind, ist ein Personalfragebogen, an dessen inhaltlicher Gestaltung dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 13.04.1978; Aktenzeichen 7 XVIII 77) |
VG Ansbach (Entscheidung vom 24.06.1977; Aktenzeichen AN 326 PV 76) |
Gründe
I.
Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Abschluß eines Eingruppierungstarifvertrages für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit übermittelte die Hauptstelle dieser Anstalt den meisten Beschäftigten auf Dienstposten des gehobenen Dienstes einen Erhebungsbogen mit der Bezeichnung: „Dienstposten-Beschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung)”. Dieser Erhebungsbogen, den die Beschäftigten selbst auszufüllen hatten, enthielt Fragen über die organisatorische Einordnung des Dienstpostens, seine Bezeichnung mit einer Angabe über die dafür nach dem Organisationsplan und Stellenplan verfügbare Stelle sowie über Namen und Dienststellung des derzeitigen Inhabers des Dienstpostens; er verlangte außerdem eine stichwortartige und detaillierte Beschreibung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten. Bei der letzteren Beschreibung war eine Aufschlüsselung der mit den Tätigkeiten verbundenen Denkbelastung, unterteilt in logisches und in schöpferisches Denken, erforderlich. Außerdem sollte sich der Befragte dazu äußern, welche Berufserfahrungen und Verwaltungserfahrungen für die anforderungsgerechte Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben erforderlich seien. Weitere Fragen betrafen den Inhalt und Gegenstand der mit dem Dienstposten verbundenen Befugnisse (Zeichnungsbefugnis und Entscheidungsbefugnis, Zahl der unterstellten Mitarbeiter) sowie die Auswirkungen, die nach Auffassung des Befragten sich durch eine fehlerhafte Wahrnehmung der Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb der Verwaltung ergeben könnten.
Die in dem Erhebungsbogen gestellten Fragen sollten nach der Erklärung des Beteiligten dazu dienen, besondere Eingruppierungskriterien für den Bereich des gehobenen Dienstes zu entwickeln.
Der Antragsteller ist im Gegensatz zu dem Beteiligten der Auffassung, der Erhebungsbogen über die Arbeitsplatzbeschreibung sei wegen seiner Personenbezogenheit als Personalfragebogen anzusehen, bei dessen Ausgestaltung er mitzubestimmen habe.
Er hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt, daß der Beteiligte verpflichtet war, ihn vor Erstellung und Gestaltung der Erhebungsbogen „Dienstpostenbeschreibung” und vor der Aufforderung, diese auszufüllen, zu beteiligen, und daß der Beteiligte verpflichtet ist, ihn vor der Auswertung der Erhebungsbogen zu beteiligen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Erhebungsbogen „Dienstpostenbeschreibung” vom August 1976 zustand; im übrigen hat es den Antrag abgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt: Entscheidend für den Charakter des Erhebungsbogens als Personalfragebogen sei es, daß der Befragte seinen Namen habe angeben müssen und von ihm außerdem detaillierte Angaben über seine Berufserfahrung und Verwaltungserfahrung verlangt worden seien. Diese Angaben hätten neben der Dienstpostenbewertung jedenfalls später zu der Überlegung führen können, ob der betreffende Arbeitsplatz/Dienstposten mit dem richtigen Mitarbeiter besetzt sei.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte sein Begehren auf Zurückweisung des Antrages in vollem Umfange weiter.
Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, der Erhebungsbogen „Dienstpostenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung)” könne nicht als ein der Mitbestimmung unterliegender Personalfragebogen angesehen werden.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Prüfung stand.
Mit zutreffender Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in bezug auf den Inhalt des von dem Beteiligten ausgegebenen Erhebungsbogens „Dienstpostenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung)” bejaht. Nach § 75 Abs 3 Nr 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl I S 693) hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen über den Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte und Arbeiter mitzubestimmen. Dasselbe – allerdings nach § 69 Abs 4 Satz 3 BPersVG eingeschränkte – Beteiligungsrecht hat der Personalrat gemäß § 76 Abs 2 Nr 2 BPersVG auch hinsichtlich des Inhalts von Personalfragebogen für Beamte.
Der Erhebungsbogen „Dienstpostenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung)” ist ein Personalfragebogen im Sinne dieser Vorschriften. Der Personalfragebogen enthält Fragen nach der Person, den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten eines Bewerbers oder Beschäftigten. Er ist also seiner Natur nach personenbezogen. Im Gegensatz dazu bezieht sich die – auch durch Erhebungsbogen eingeholte – Arbeitsplatzbeschreibung nur auf Inhalt, Umfang und Bedeutung der auf ihm zu verrichtenden Tätigkeiten ohne Rücksicht auf den jeweiligen Inhaber dieses Arbeitsplatzes; sie ist also rein sachbezogen. An dieser durchweg zur tariflichen Eingruppierung vorgenommenen Arbeitsplatzbeschreibung besteht, wie der Senat im Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 6 P 20.78 - (DVBl 1979, 469) im Zusammenhang mit der Überprüfung von Arbeitsplätzen entschieden hat, kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
Der Erhebungsbogen, den der Beteiligte ausgegeben hat, enthält sowohl personenbezogene Fragen als auch solche, die sich unabhängig vom derzeitigen Inhaber des Arbeitsplatzes nur auf die Tätigkeiten beziehen, die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichten sind. Darüber hinaus finden sich in dem Erhebungsbogen Fragen, die sich nicht ohne weiteres der personenbezogenen oder der sachbezogenen Seite zuordnen lassen. Das gilt insbesondere für die Frage 7, die wie folgt lautet: „Die anforderungsgerechte Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben erfordert
besondere oder längere Berufserfahrung oder Verwaltungserfahrung
(Angaben zur Art, zB …),
vielseitige und längere Berufserfahrung oder Verwaltungserfahrung
(Angaben zur Art, zB …)”.
Das Beschwerdegericht hat diese Frage dahin aufgefaßt, daß der Befragte detaillierte Angaben über seine Berufserfahrungen oder Verwaltungserfahrungen zu machen habe. Dieser Interpretation, die das Rechtsbeschwerdegericht zur rechtlichen Einordnung des Erhebungsbogens in einen der genannten Mitbestimmungstatbestände gehörig nach § 93 Abs 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 2. Juli 1979 (BGBl I S 853) überprüfen kann, folgt der Senat nicht. Andererseits vermag er der Auffassung des Beteiligten nicht zuzustimmen, diese Frage verlange – objektiv – eine Äußerung darüber, welche besondere Art von Berufserfahrung und Verwaltungserfahrung etwa zusätzlich zur Laufbahnbefähigung für den Dienstposten nützlich sei. Die Frage ist nämlich nicht ausschließlich objektiv auf die Ermittlung der bei der Besetzung des Arbeitsplatzes zu stellenden Anforderungen gerichtet; sie verlangt vielmehr ein – subjektives – Urteil des Befragten über diese zu stellenden Anforderungen und damit zugleich in Verbindung mit den ausschließlich personenbezogenen, auf den derzeitigen Arbeitsplatzinhaber abgestellten Fragen eine Auskunft darüber, ob dieser derartigen – möglicherweise auch objektiv notwendigen – Anforderungen gerecht wird. Insoweit ist – darin stimmt der Senat mit dem Beschwerdegericht überein – ein personenbezogener Teil in dieser Frage enthalten.
Mag auch der Zweck dieser Aktion, wie der Beteiligte wiederholt erklärt hat, darin bestanden haben, Grundlagen für die anstehenden Tarifverhandlungen über die Eingruppierung der Beschäftigten des gehobenen Dienstes zu schaffen, so steht dies nicht der rechtlichen Wertung des Erhebungsbogens als Personalfragebogen entgegen. Wäre nämlich der Zweck ohne Rücksicht auf den Inhalt, dh die im Erhebungsbogen enthaltenen Fragen, dafür maßgebend, ob ein Personalfragebogen oder eine der Mitbestimmung nicht unterworfene Arbeitsplatzbeschreibung vorliegt, so hätte es die Dienststelle in der Hand, bei solchen Gelegenheiten auch personenbezogene Daten abzufragen. Deshalb kann, wie auch aus den §§ 75 Abs 3 Nr 8, 76 Abs 2 Nr 2 BPersVG hervorgeht, für die rechtliche Einordnung nur der Inhalt eines Fragebogens und nicht sein – vordergründiger – Zweck maßgebend sein.
Das Verlangen, die Namen, Amtsbezeichnungen und Vergütungsgruppen anzugeben sowie sich zu den nach der Auffassung des Befragten für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen für die Besetzung des ihm übertragenen Dienstpostens zu äußern, geht weit über das hinaus, was zu dem vom Beteiligten angegebenen, mit der Aktion verfolgten Zweck erforderlich ist. Selbst die objektiv auf den Dienstposten/Arbeitsplatz ausgerichteten Fragen erhalten durch die anderen Fragen einen personenbezogenen Charakter, jedenfalls können sie mittelbar, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, zu einer Beurteilung darüber Anlaß geben, ob der derzeitige Stelleninhaber (Arbeitsplatzinhaber) die für die dort zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Eignung und Erfahrung besitzt. Es liegt gerade innerhalb des mit einem Personalfragebogen verfolgten Zwecks, daß er Auskunft über die Person und ihre Eignung für die Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz geben soll.Die Einordnung des vom Beteiligten erstellten Erhebungsbogens „Dienstpostenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung)” unter den Begriff des Personalfragebogens wird auch dem Sinngehalt der §§ 75 Abs 3 Nr 8, 76 Abs 2 Nr 2 BPersVG gerecht. Die Fragen sollen nämlich auf die Gegenstände und den Umfang beschränkt bleiben, für die ein berechtigtes Auskunftsbedürfnis des Arbeitgebers besteht (s BT-Drucks 6/1786 S 50). Um die Möglichkeit der Personalvertretung, darüber zu wachen, geht es auch im vorliegenden Fall, der zu der Überlegung führt, ob es gerechtfertigt ist, Beschäftigte – wenn auch vielleicht nur mittelbar – zu einer sie unter Umständen gewissensmäßig belastenden Selbstbeurteilung zu veranlassen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob diese Auskunft erforderlich ist, da es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist, die Arbeitsplätze zu bewerten und die Eignung der darauf verwendeten Personen zu beurteilen.
Fundstellen
Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG, Nr 15 (LT1) |
ZBR 1981, 132-133 (LT1) |
DokBer B 1980, 174 |
PersV 1981, 295-296 (LT1) |