1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

 

1.

die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

 

2.

die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder

 

3.

über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.

2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

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