(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu.

 

(2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt.

 

(3) 1Die Rente ist in einem Hundertsatz des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festzusetzen. 2Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. 3Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.

 

(4) Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließlich der Versorgungsbezüge, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch[1] [Bis 31.12.2023: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz] ), der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beträge, die er zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist, sowie der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen.

 

(5) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe des Diensteinkommens vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 3 zugrunde zu legen.

 

(6) Die Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit

von 25 bis 39 v. H. mindestens 15

 

 

und höchstens 40 v. H.
von 40 bis 49 v. H. mindestens 20

 

 

und höchstens 45 v. H.
von 50 bis 59 v. H. mindestens 25

 

 

und höchstens 50 v. H.
von 60 bis 69 v. H. mindestens 30

 

 

und höchstens 55 v. H.
von 70 bis 79 v. H. mindestens 35

 

 

und höchstens 60 v. H.
von 80 und mehr v. H. mindestens 40

 

 

und höchstens 70 v. H.

des Diensteinkommens, das dem Verfolgten bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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