(1) 1Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. 2§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.

 

(2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen [Bis 31.07.2006: durch die Bundesschuldenverwaltung] [2] verwaltet.

[1] § 17 geändert durch Gesetz zur Eingliederung der Schulden von Sondervermögen in die Bundesschulden. Anzuwenden ab 01.07.1999.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz). Anzuwenden bis 31.07.2006.

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